der Firma
kpl Kühnert Pulverlackierungen GmbH
Elf Morgen 1, 64589 Stockstadt
- nachstehend kpl genannt –
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von kpl erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die kpl mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Besteller“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, es sei denn.kpl hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Selbst wenn kpl auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) kpl hält sich vier Wochen nach Zugang des Angebots beim Auftraggeber an sein Angebot gebunden. Weist das schriftliche Angebot eine andere Bindungsfrist aus, ist allein diese maßgeblich.
(2) Nimmt der Auftraggeber das Angebot von kpl innerhalb der Bindungsfrist unverändert an, übermittelt kpl dem Auftraggeber keine weitere Auftragsbestätigung.
(3) Unaufgeforderte Anlieferung von Waren mit einer Bestellung bei kpl werden von kpl als Angebot gemäß § 145 BGB qualifiziert, welches wir innerhalb von zwei Wochen annehmen können. Die Annahme erfolgt per Auftragsbestätigung durch kpl ausschliesslich per E-mail oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller. Nebenabreden und Änderungen bedürften der schriftlichen Bestätigung von kpl.
(4) Der Besteller ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an kpl verpflichtet, falls die zu bearbeitenden Werkstücke nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein sollen oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt werden.
(5) Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von kpl aufgenommene Aufträge werden ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung von kpl wirksam. Die tatsächliche Entgegennahme von Werkstücken zur Bearbeitung, sonstiges Verhalten von kpl oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Bestellers auf den Abschluss des Vertrages. kpl kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem der Auftrag des Bestellers bei kpl eingegangen ist, abgeben.
(6) Allein der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung von kpl oder das schriftliche Angebot im Falle einer vorbehaltlosen Annahme ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend. Diese bewirkt vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorgebrachter Einwendungen des Auftraggebers einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie nicht alle Punkte enthält, zu denen der Besteller eine Vereinbarung treffen wollte, oder sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Bedingungen für die Beschichtung von Werkstücken, von den Erklärungen des Bestellers abweicht. Besondere Wünsche des Bestellers, namentlich Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Bearbeitung der Werkstücke oder die Durchführung des Vertrages, bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.Mündliche Zusagen von kpl vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(9) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von kpl nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(10) Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail.
(11) Angaben von kpl zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(12) kpl behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von kpl weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von kpl diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Beauftragte Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei kpl. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) kpl ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1)Lieferungen erfolgen ab Werk in Stockstadt.
(2) Von kpl in der schriftlichen Auftragsbestätigung Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd. Eine feste Frist oder ein fester Termin muss ausdrücklich schriftlich besonders vereinbart sein. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) kpl kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen kpl gegenüber nicht nachkommt.
(4) kpl haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die kpl nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse kpl die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist kpl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber kpl vom Vertrag zurücktreten.
(5) kpl ist nur zu Teillieferungen berechtigt,
• wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, kpl erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Gerät kpl mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von kpl auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Stockstadt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von kpl. kpl ist nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial (Transport-, Verkaufs- sowie sonstige Verpackungen) von dem Besteller zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Besteller die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung auf eigene Kosten zu betreiben. Die vorstehende Regelung gilt unabhängig davon, ob die Verpackung dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt wird oder nicht.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder kpl noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und kpl dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch kpl betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird von kpl nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die gelieferte Sache als abgenommen, wenn
• die Lieferung abgeschlossen ist,
• der Auftraggeber ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat,
• kpl dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Inbetriebnahme zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Sache begonnen hat (z. B. die gelieferte Ware weiter bearbeitet oder eingebaut hat) und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines kpl angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Erhebung von Mängelrügen, Gewährleistung
(1) Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges bei kpl an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Für Farbabweichungen von vorliegenden Mustern kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände untereinander geringere Farbabweichungen aufweisen. Bei Lieferung nach Probe oder Muster sind Gewährleistungsansprüche auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht. Handelsübliche oder geringe Abweichungen der Qualität, des Gewichts und der Menge bis zu 10 % nach oben oder unten gelten nicht als Mangel.
(3) Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Besteller gestellten Material hat, entfällt jede Gewährleistung. kpl haftet ferner nicht für Formveränderung, Risse und dergleichen sowie für Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit infolge des Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit von kpl zurückzuführen sind. Für Lichtbeständigkeit von Einfärbungen wird keine Gewähr übernommen.
(4) Mit der Weiterverarbeitung durch den Besteller entfällt jede Gewährleistung für die bei Lieferung erkennbaren Mängel. Gleiches gilt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne Zustimmung von kpl Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe vornimmt. Voraussetzung für die Gewährleistung ist ferner, dass der Besteller von kpl beschichtete Gegenstände in der fachlich erforderlichen Weise pflegen und reinigen lässt. Bei mangelhafter Wartung wie z.B. fehlender jährlicher Reinigung nach den einschlägigen Richtlinien erlischt die Gewährleistung.
(5)Der Besteller verpflichtet sich, die zu beschichtenden Teile in einem beschichtungsgerechten Zustand anzuliefern. Beschichtungsgerecht in diesem Sinne heißt u. a., dass die zu beschichtenden Werkstücke entmagnetisiert sind und keine Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler aufweisen, die möglicherweise die technischen Funktionen, den Korrosionsschutz, den Verbund zum Grundwerkstoff und/oder das Aussehen der Überzüge ungünstig beeinflussen könnten. Das sind z. B. bei aus Walzerzeugnissen hergestellten Werkstücken Risse, Porennester, Fremdstoffeinschlüsse und Dopplungen, bei Gussstücken Einfall- und Kaltschweißstellen, Schrumpf- und Korbrisse sowie Wirbelungen und Lunker. Insbesondere müssen die Oberflächen frei von Antikatalyten (wie z. B. Zink und Schwefel), Silikon, Konservierungs-, Schmier- und Schneidemittel sein. Der Besteller verpflichtet sich, uns über folgende Kriterien zu informieren:
• Materialzusammensetzung (bestimmend für Gittertyp, Gefügenausbildung, Festigkeit, Härte, Zähigkeit, Aktivierbarkeit) Reinheitsgrad (bestimmend für Homogenität des Gefüges, besonders von Bedeutung im Bereich der Oberflächenzone)
• Wärmebehandlungs- und Oberflächenbearbeitungszustand - Eigenspannungen
Bei feuerverzinkten oder bandverzinkten Bauteilen können Korrosionsschutzschichten aufgebracht sein, welche durch unsere Vorbehandlung nicht prozesssicher entfernbar sind und bei einer nachfolgenden Stückbeschichtung zu erheblichen Haftungsproblemen führen können. Für die Stückbeschichtung sind die verzinkten Bauteile deshalb vom Besteller ohne Passivierung / Korrosionsschutzschichten anzuliefern.
Bei den Bestellungen nimmt kpl keine Prüfung vor, ob sich die Ware in beschichtungs-gerechtem Zustand befindet oder für den vom Besteller vorgesehenen Zweck eignet.
Die Gewährleistung erlischt ebenfalls bei Schäden durch Filiform-korrosion bzw. bei industriellen und anderen aggressiven Immissionsherden, die oberflächenschädigende Substanzen ausstoßen.
Eine Gewährleistung für die Beschichtung von Stahl ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dies wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart .
(6) Bei Reparaturaufträgen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von uns erneuerten Teile. Fordert der Besteller eine Art der Ausführung, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen in Widerspruch steht, so entfällt jede Haftung, wenn der Besteller trotz unseres Hinweises auf diese Art der Ausführung besteht.
(7). Wird Material zur Bearbeitung geliefert, so gilt die bei Eingang in unserem Werk festgestellte Eingangsmenge. Bei diesem Material kann wegen einer Fehlmenge von 3 % gegenüber der uns gelieferten Menge keine Mängelrüge erhoben werden. Bei Mängeln an von kpl geliefertem veredeltem Halbzeug leisten wir nur Ersatz, wenn mehr als 3 % des gelieferten Materials mangelhaft ist.
(8) Ist eine von kpl bearbeitete gelieferte Ware mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen, und zwar nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung.
kpl kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf die andere Art der Nacherfüllung. Die Kosten der Nacherfüllung trägt kpl mit Ausnahme der Kosten, die zusätzlich dadurch entstehen, dass die bestellte Sache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Die Haftungssumme für Nachbesserungskosten ist auf den vereinbarten Auftragswert beschränkt.
Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen,
es sei denn, sie sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Verrichtungs- und/oder Erfüllungsgehilfen zu verantworten. Im Übrigen haften wir für Folgeschäden nur im Falle des Eintrittes unserer Produkthaftpflichtversicherung bis maximal 500.000 EUR pro Einzelobjekt.
(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
(10) Soweit wir Fremderzeugnisse liefern, veredeln oder einbauen, werden wir durch Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten von jeder Haftung frei, es sei denn, es bestehen durch Tatsachen belegte ernsthafte Zweifel an der Zahlungs- und/oder Leistungsfähigkeit des Vorlieferanten.
(11) Der Auftraggeber verpflichtet sich kpl gegenüber vor Auftragserteilung die Mitteilung darüber zu machen, wenn der Herstellungswert oder Wiederbeschaffungswert pro zu bearbeitender Sache € 500,00 übersteigt bzw. bei Verlust, Beschädigung oder Fehlbearbeitung, welche zum Ausschuss führt, ein Folgeschaden von mehr als € 500 pro an dem uns übergebenen Produkt oder Teil eines Produktes entstehen kann. In solchen Fällen behält sich kpl vor, den Auftrag abzulehnen bzw. die Ware erst dann zur Bearbeitung anzunehmen, wenn diese Risiken seitens des Auftraggebers nachweislich versichert sind. Unterlässt der Auftraggeber einen solchen Hinweis, so ist die Haftung auf den Materialwert der zu bearbeitender Sache im Fall der Beschädigung oder Verlust beschränkt.
(12) Aufgrund Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet kpl nur für die Schäden, welche bei Vertragsabschluss für uns vorhersehbar waren. Ist der Auftraggeber Hersteller, so ist der Haftungs-umfang von kpl auf den jeweiligen Herstellungswert, ansonsten auf den Wiederbeschaffungswert der an kpl übergebenen Ware beschränkt.
(13) Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Die vorstehenden Bedingungen finden zudem keine Anwendung, wenn wir unsere vorvertraglichen bzw. vertraglichen Aufklärungs- /Hinweispflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Gleiches gilt für den Fall unserer Haftung aufgrund widerrechtlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(15) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die kpl aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird kpl nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen kpl bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen kpl gehemmt.
(16) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von kpl den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(17) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(18) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von kpl.
(19) Soweit kpl technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von kpl gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
(2) Die von kpl an den Auftraggeber gelieferte Sache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von kpl. Die Sache sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sache wird nachfolgend „Vorbehaltssache“ genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltssache unentgeltlich für KPL.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltssache bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltssache vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von kpl als Hersteller erfolgt und kpl unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltssache – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltssache zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei kpl eintreten sollte, überträgt der Autraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an kpl. Wird die Vorbehaltssache mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt kpl, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltssache tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum kpl an der Vorbehaltssache anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an kpl ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltssache treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltssache entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. kpl ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an kpl abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. kpl darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltssache zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von kpl hinweisen und kpl hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, kpl die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber kpl.
(8) kpl wird die Vorbehaltssache sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei kpl.
(9) Tritt kpl bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist dieser berechtigt, die Vorbehaltssache herauszuverlangen.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so bestimmt sich der örtliche Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen kpl und dem Auftraggeber nach dem Sitz von kpl. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen kpl und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber erteilt mit Zustandekommen des Vertrages, dass kpl Daten aus dem Vertrags-verhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln.